Aufgaben des Offizialats
Das Offizialat ist die Bischöfliche Gerichtsbehörde und wird im Auftrag des Diözesanbischofs vom Offizial geleitet. Nach can. 1420 § 1 des kirchlichen Gesetzbuches (CIC) ist der Diözesanbischof verpflichtet, einen Offizial zu ernennen. Der Offizial ist der Leiter des Diözesangerichts und Vertreter des Bischofs in allen Bereichen des kirchlichen Gerichtswesens. Der Offizial als Leiter des Diözesangerichts wird in Parallele zum Generalvikar (vicarius generalis) auch "Gerichtsvikar" (vicarius iudicialis) genannt, um das Amt als Vertretung des Erzbischofs deutlich zu machen. Dem Offizial können ein oder mehrere Vizeoffizial(e) zur Seite stehen. Offizial und Vizeoffizial müssen Priester sein (can. 1420 § 4 CIC). Außerdem muss der Bischof Diözesanrichter oder -richterinnen bestellen. Des Weiteren gibt es am kirchlichen Gericht das Amt des Bandverteidigers, des Kirchenanwalts und des Notars. Diese Ämter können katholischen Gläubigen, Frauen und Männern, mit der entsprechenden Qualifikation übertragen werden (can. 1435 CIC).
Aufgaben des Gerichts
Die Aufgaben konzentrieren sich auf jene Bereiche, die die Kirche in eigener Autonomie und frei von jeglichen Vorgaben des Staates selber regeln kann. Die kirchlichen Gerichte schützen das Grundrecht jedes Christen, seine Rechte in der kirchlichen Gemeinschaft vor Gericht geltend machen zu können. Natürliche wie juristische Personen, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen, können das kirchliche Gericht anrufen. Es kann angerufen werden in Streitsachen, die meist geistliche und damit verbundene Angelegenheiten zum Gegenstand haben, in so genannten Personenstandsverfahren sowie bei Verletzung kirchlicher Gesetze zur Feststellung oder Verhängung von Strafen. Verwaltungsgerichtsverfahren sowie Selig- und Heiligsprechungsprozesse haben eine eigene Ordnung. Den größten Teil der Verfahren machen Ehenichtigkeitsprozesse aus.
Das Erzbischöfliche Offizialat Freiburg ist in Ehenichtigkeitsverfahren als Gericht I. Instanz zuständig, wenn die Ehe im Gebiet des Erzbistums geschlossen wurde oder die nichtklagende Partei im Gebiet des Erzbistums wohnt. Es ist als Berufungsgericht in Ehesachen in II. Instanz für die beiden anderen Bistümer der Oberrheinischen Kirchenprovinz, Mainz und Rottenburg-Stuttgart, zuständig und in III. Instanz für das Erzbistum Köln. Für das Erzbistum Freiburg ist das Bischöfliche Offizialat Rottenburg-Stuttgart die II. Instanz und die römische Rota, falls nicht etwas anderes bestimmt wird, die III. Instanz.
Nach der Lehre der Kirche ist jede in rechtmäßiger Form geschlossene Ehe von Getauften Sakrament und, sofern sie geschlechtlich vollzogen wurde, unauflösbar. Bestehen hinreichende Zweifel, ob bei der Eheschließung die rechtmäßige Eheschließungsform eingehalten wurde, ob ein oder beide Partner frei waren von Ehehindernissen oder ob ein oder beide Partner den erforderlichen Eheschließungswillen hatten, dann kann gerichtlich geprüft und anschließend entschieden werden, ob die Ehe kirchenrechtlich ungültig geschlossen worden ist, das heißt ob die Ehepartner im kirchlichen Rechtsbereich als ledig oder als verheiratet gelten. Diese Verfahren nennt man Ehenichtigkeitsverfahren. Der Anlass, ein Ehenichtigkeitsverfahren anzustrengen, ist meist dann gegeben, wenn nach der zivilrechtlichen Scheidung eine neue kirchliche Eheschließung geplant wird.
Bei Zweifeln, ob die Ehe geschlechtlich vollzogen worden ist, oder wenn ein Partner bei der Eheschließung nicht getauft war, kann das Offizialat auf Antrag im gerichtlichen Ehedispensverfahren den Nichtvollzug bzw. das Ungetauftsein eines Partners prüfen. Nach durchgeführter Beweiserhebung werden die Akten solcher Ehedispensverfahren und die entsprechende Bitte, die gültig geschlossene Ehe wegen des Nichtvollzugs oder der fehlenden sakramentalen Qualität zu lösen, vom Offizialat an die zuständigen päpstlichen Behörden nach Rom geschickt. Der Heilige Vater trifft die Entscheidung über eine Dispens vom Eheband, d.h. über die Lösung der Ehe.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Gerichts helfen im Vorfeld eines Prozesses durch umfassende und sachkundige Beratung bei der Klärung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ehenichtigkeits- oder Ehedispensverfahrens vorliegen. Regionale Beratungstermine finden Sie hier

