Finanzen und Verwaltung
Der Religionsunterricht ist eines der großen Aufgabenfelder der Erzdiözese Freiburg. So wird der Religionsunterricht, welcher verfassungsrechtlich als ordentliches Lehrfach garantiert ist, sowohl von Lehrkräften des Landes als auch von kirchlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übernommen.
Jede Woche unterrichten über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erzdiözese Freiburg, dies sind Gemeindereferentinnen und Gemeindeferenten, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Geistliche und kirchliche Religionslehrerinnen und Religionslehrer, wöchentlich rund 8.700 Stunden katholischen Religionsunterricht und damit rund 40 % des gesamten im Bereich unserer Erzdiözese erteilten katholischen Religionsunterrichts.
Den über 500 kirchlich angestellten Religionslehrerinnen und Religionslehrern geben wir im folgenden gerne einen Überblick über dienstrechtliche Regelungen.
Vertragliches
Arbeitverhältnis
Ihr Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO).
Neben den allgemein gültigen Regelungen gelten für Lehrkräfte im Religionsunterricht Anlage 4c der AVO (Dienstordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht) sowie Anlage 4d der AVO (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte). Des weiteren gilt die Ordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht.
Gemäß § 96 Abs. 1 und Abs. 2 Schulgesetz Baden Württemberg ist der Religionsunterricht eine "res mixta", d.h. es liegt eine doppelte Zuständigkeit von Staat und Kirche vor. Dies wirkt sich auch auf das Arbeitsverhältnis aus, so dass sich für unsere Lehrkräfte eine differenzierte Handhabung des sog. Dienstweges ergibt.
Eingruppierung
Für die Eingruppierung einer Religionslehrkraft ist die Ausbildung und der unterrichtliche Einsatz entscheidend. Die Eingruppierung richtet sich nach der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Nr. "4. Schulwesen" des Teils C des Entgeltgruppenverzeichnisses (Anlage 1 zur AVO).
Fahrtkosten/Einsatz an mehreren Schulen
Einige Lehrkräfte werden nicht nur einer, sondern mehreren Schulen zugewiesen. Eine der Schulen wird dann als Stammschule benannt. Beim Einsatz an mehreren Schulen kann Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten sowie auf eine Deputatsanrechnung aufgrund des Einsatzes an mehreren Schulen bestehen.
Zur Fahrtkostenerstattung ist im Downloadbereich für Materialien aus dem Bereich des Personal-, Dienst- und Arbeitsrechts unter „Muster und Vorlagen“ ein Informationsschreiben sowie ein Abrechnungsformular abrufbar. Die Deputatsanrechnung aufgrund des Einsatzes an mehreren Schulen wird von uns vorgenommen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Altersteilzeit
Für die Vereinbarung von Altersteilzeit gelten die Regelungen der Anlage 7e zur AVO. In einem Merkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeit planen, sind die wesentlichen Informationen zusammengefasst. Für Lehrkräfte sind darüber hinaus die schulischen Besonderheiten zu beachten. Deputatsänderungen sowie die Beendigung der schulischen Tätigkeit sind nur zum Ende eines Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli) möglich.
Daher muss beim sog. Blockmodell das Ende der Arbeitsphase auf das Ende eines Schulhalbjahres fallen, während der Beginn der Arbeitsphase und das Ende der Freistellungsphase vom Schuljahr unabhängig sind. Beim sog. Teilzeitmodell müssen dagegen Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit auf das Ende des Schulhalbjahreswechsels fallen. Der Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung kann formlos gestellt werden.
Sondervertretung
Entsprechend der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Erzdiözese Freiburg besteht eine gewählte Sondervertretung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer.




